Seit dem 6. März 2025 ist es offiziell: Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen in Österreich wird vorzeitig abgeschafft. Private und gewerbliche Käufer konnten bisher von dieser Steuerbefreiung profitieren, die durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingeführt wurde. Sie ermöglichte es, PV-Anlagen bis 35 kWp ohne die sonst üblichen 20% Umsatzsteuer zu erwerben. Aufgrund der notwendig gewordenen Budgetsanierung hat der Ministerrat (bestehend aus ÖVP, SPÖ und NEOS) jedoch am 5. März 2025 beschlossen, diese Regelung vorzeitig aufzuheben.

Am 6. März 2025 wurde die Gesetzesänderung im Nationalrat von den Regierungsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS verabschiedet, sodass der Nullsteuersatz bereits am 1. April 2025 entfällt – nicht wie ursprünglich vorgesehen am 31. Dezember 2025.

     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Nullsteuersatz fällt weg: Die Regierung hat die 0% USt. für PV-Anlagen bis 35 kWp abgeschafft.
    • Beschluss am 06.03.2025: Die Gesetzesänderung wurde im Nationalrat verabschiedet.
    • Übergangsfrist: Es gibt eine Übergangsfrist, jedoch abhängig vom Vertragsschluss am 06.03.2025.
    • Kosten: Wie teuer werden Balkonkraftwerke und PV-Anlagen jetzt?
    • Fazit: Balkonkraftwerke und PV-Anlagen bleiben dennoch eine sinnvolle Investition.
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    Nullsteuersatz auf PV-Anlagen fällt – Welche Regelungen galten bisher?

    Der Nullsteuersatz, der seit Anfang 2024 galt, hatte das Ziel, die Energiewende in Österreich zu beschleunigen. Er galt für:

      • Photovoltaikanlagen bis 35 kWp,
      • die Lieferung und Installation,
      • Batteriespeicher, sofern sie gemeinsam mit einer PV-Anlage erworben wurden.

      Diese Regelung führte zu einem starken Anstieg der Nachfrage nach PV-Anlagen und trug zur schnelleren Verbreitung von Solarenergie bei. Doch mit dem Beschluss des Ministerrats vom 5. März 2025 und der Verabschiedung im Nationalrat am 6. März 2025 ist diese Steuererleichterung fast Geschichte. Ab dem 1. April 2025 wird dann endgültig wieder die reguläre 20% Umsatzsteuer auf PV-Anlagen erhoben.

     

    Wiedereinführung der 20% Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

    Am 5. März 2025 hat der Ministerrat (bestehend aus ÖVP, SPÖ und NEOS) die vorzeitige Abschaffung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen beschlossen. Bereits am 6. März 2025 wurde die Gesetzesänderung im Nationalrat verabschiedet. Damit wird der Nullsteuersatz ab dem 1. April 2025 aufgehoben – und nicht wie ursprünglich vorgesehen erst am 31. Dezember 2025.

    Übergangsregelung: Wer kann noch von 0% Umsatzsteuer profitieren?

    Es gibt eine Übergangsfrist mit klaren Bedingungen:

    • Verträge, die bis zum 6. März 2025 abgeschlossen wurden:

      • Lieferung/Installation bis spätestens 31. Dezember 2025 → 0% Umsatzsteuer bleibt bestehen.
      • Lieferung oder Installation nach dem 31. Dezember 2025 → 20% Umsatzsteuer.
    • Verträge, die nach dem 6. März 2025 abgeschlossen wurden:

      • Lieferung/Installation bis zum 31. März 2025 → 0% Umsatzsteuer bleibt bestehen.
      • Lieferung oder Installation nach dem 31. März 2025 → 20% Umsatzsteuer.

    Wichtige Hinweise zur OeMAG-Förderung

    Die OeMAG-Förderung bleibt bestehen. Allerdings darf die Inbetriebnahme einer PV-Anlage erst nach einem gültigen Förderantrag erfolgen. Wer plant, eine geförderte Anlage zu errichten, sollte sich daher frühzeitig über die aktuellen Förderbedingungen informieren.

    Welche finanziellen Auswirkungen kommen auf Verbraucher zu?

    Die Einführung der 20% Umsatzsteuer hat erhebliche Auswirkungen auf die Investitionskosten für PV-Anlagen. Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht dies:

    Anlage
    Preis ohne USt
    Preis mit USt
    Balkonkraftwerk 900/800 bifazial
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    598,80€
    Balkonkraftwerk 1800/800 bifazial
    1199,00€
    1438,80€

    Das bedeutet für Verbraucher eine längere Amortisationszeit, wodurch sich die Rentabilität der Anlage reduziert. Dennoch bleibt der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms weiterhin wirtschaftlich attraktiv, insbesondere in Zeiten steigender Energiepreise.

    Welche Rechtliche Aspekte sind zu beachten?

    Eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung ist nicht möglich.

    Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der PV-Module durch den Anlagenbetreiber:

    • Kauf ohne Installation: Der Lieferzeitpunkt der Module ist ausschlaggebend.
    • Kauf mit Installation: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme der vollständig installierten Anlage durch den Betreiber.

    Fazit – Lohnt sich die Investition in eine PV-Anlage weiterhin?

    Auch nach der Abschaffung des Nullsteuersatzes bleibt der Umstieg auf Solarstrom eine lohnende Entscheidung – sowohl finanziell als auch für eine nachhaltige Energiezukunft. Wer noch vor dem Stichtag einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte die Übergangsfrist optimal nutzen. Wer jetzt neu investiert, kann durch Förderungen und steigende Strompreise weiterhin profitieren.